1. Allgemeines
Für alle Verkaufs- und Lieferverträge gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, soweit sie von uns für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro und ohne Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für etwaig zugrunde liegende Sonderpreise.
3. Zahlung
Die Zahlungsfrist beträgt ab Rechnungsdatum 10 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug, soweit nicht anders vereinbart. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer Teilforderung wird die Gesamtforderung sofort fällig.
4. Leistungen
Abweichungen von wie auch immer gearteten Leistungsbeschreibungen sind von dem Käufer im Dienste einer fortschrittlichen Produktentwicklung hinzunehmen, soweit sie ihm zumutbar sind.
5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Für Auftragswerte unter Euro 125, - wird eine Versandkostenpauschale erhoben.
Die Lieferfrist beträgt bis zu 12 Wochen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei den Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Machtbereiches liegen, wie Krieg und Ausbleiben von Zulieferungen. Dauern diese Umstände länger als 12 Wochen an, so ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
Bei Lieferung außerhalb Deutschlands werden anteilmäßig Versandkosten berechnet. Die Lieferzeit verzögert sich angemessen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und auch nur, wenn er mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Käufer darf die Ware weiterhin ihrem Zweck gemäß bearbeiten oder sonstwie verwerten, auch wenn dies zu dem Verlust unseres (Allein-) Eigentums führt.
Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen oder sonstiger Verwertung von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer, Auftraggeber, Besteller und sonstiger Anspruchsgegner entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Käufer veräußerten Waren zuzüglich 50%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Käufers, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.
Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muss der Käufer unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
7. Mängelrügen und Gewährleistung
Bei Mängeln, die bei einer sorgfältigen Untersuchung der Ware erkennbar sind, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn sie in einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Lieferung angezeigt werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
Die Gewährleistung für Sachmängel ist auf Nachbesserung und hilfsweise Nachlieferung beschränkt. Bei deren Fehlschlagen kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen.
8. Rücknahme von Waren
Gelieferte Ware wird nur nach vorheriger Vereinbarung bei Angabe von Rechnungsnummer und Grund für die Rücklieferung zurückgenommen und gutgeschrieben.
Hierbei sind jedoch folgende Kriterien für Warenrücksendungen zu beachten:
Sollten diese Punkte nicht eingehalten werden, kann die Rücksendung von uns nicht oder nur teilweise gutgeschrieben werden.
Bitte beachten Sie, dass für Rücksendungen grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warenwertes berechnet wird.
9. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit im übrigen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Verpflichtung aller Parteien dieses Vertrages ist der Sitz des Unternehmens.
Gerichtsstand ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, der Sitz unseres Unternehmens.
Stand: 30. November 2024
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns („Auftraggeber“) und Lieferanten/Dienstleister („Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer selbst tätig wird oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch SPIGGLE & THEIS gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Ein Vertragsschluss scheitert nicht aneinander sich widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche
Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der
Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme
hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen bzw. 48 Stunden
schriftlich unter Angabe eines Liefertermins pro Auftragsposition zu bestätigen oder insbesondere durch
Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Rahmenaufträge berechtigen den Auftragnehmer zur Beschaffung von Vormaterial nur im notwendigen
Umfang.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht
angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte
Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche Mitteilung
entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und lässt die uns aufgrund der
verspäteten Lieferung entstehenden Rechte unberührt. Anlieferungen können maximal bis zu 3 Tage früher
erfolgen als vereinbart. Anlieferungen, die früher erfolgen, können wir auf Kosten des Auftragnehmers
zurücksenden oder zwischenlagern.
(2) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so kommt
er ohne Mahnung unsererseits in Verzug. Unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz –
bestimmen sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm
geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das
Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung
auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ bzw. DDP (Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist
der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren
Geschäftssitz in Overath zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung
und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung
(Artikelnummer, LOT/Charge/Seriennummer, Herstelldatum, Ablaufdatum und Anzahl) sowie unserer
Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Die Angaben auf dem Lieferschein sind auch als Barcode
darzustellen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen
der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende
Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Palettenware muss auf Euromaß 120x80 cm gepackt sein.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am
Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Für die Abnahme bedarf
es der Ausstellung eines Abnahmeprotokolls, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Abnahmeprotokoll ist
von uns zu unterschreiben.
(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns
seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B.
Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in
Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner
Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende,
unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir
uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
(6) Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns auf Eilversand auf seine Kosten
nachzukommen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher
Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen
des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich
eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Sofern nicht anders vereinbart ist der Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und
Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur
Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 2%
Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser
Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am
Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in
gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch
Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter
oder unbestrittener Gegenforderungen.
(7) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern
werden, nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie alle anderen daran
bestehenden gewerblichen Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche
Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben oder nach Rücksprache zu
vernichten. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des
Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen
enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem
Auftragnehmer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden –
auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und
Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen
durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf
Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die
gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur
Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung, zu deren Einzug wir
berechtigt bleiben, ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten
Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts,
insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte
Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Qualitätsanforderungen
(1) Unsere Mindesterwartung an das Qualitätsmanagementsystem des Auftragnehmers ist die Zertifizierung
nach DIN EN ISO 13485 in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Ebenso gilt die aktuelle Fassung unserer
Qualitätssicherungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, alle erforderlichen geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen
und einzusetzen, um die Qualität der Lieferungen und Leistungen sicherzustellen.
(3) Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten unter Berücksichtigung ihrer technischen und qualitativen
Leistungsfähigkeit auswählen und überwachen. Der Auftragnehmer überwacht die Anwendung und
Wirksamkeit seiner Prozesse und seiner Unterlieferanten.
(4) Qualitätsrelevanten Aufzeichnungen gemäß Anforderungen der MDR - EU 745/2017 sicher, geschützt vor
Zugriffen Dritter, in lesbarer Form aufzubewahren und auf unser Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Mit Annahme des Auftrages bestätigt der Lieferant die Herstellbarkeit bzw. Durchführbarkeit des Auftrages
zu den vereinbarten Bedingungen.
§ 8 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und
bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei
Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten
jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in
unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den
Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom
Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
(3) Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs
von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Verwendungseignung abweicht;
nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden
müssen, wenn die Ware in Deutschland zur Verfügung gestellt wird;
die Ware von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit,
anwendbarer DIN-Normen und/ oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht nach deren
Maßgabe hergestellt wurde; und/oder
fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei
Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche
daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381
HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten
(z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im
Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel
bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann
als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 28 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei
offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Eine Rüge kann auch mündlich erteilt werden.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer auch
dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei
unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir
erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner
Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen
Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen
Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer
fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der
Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von
derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung
des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen
Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 9 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§
445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere
berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu
verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB)
wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den
Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme
bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine
einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem
Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder
einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 10 Produzentenhaftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber gemäß vertraglicher oder gesetzlicher
Anspruchsgrundlage (insbesondere §§ 823 ff. BGB, Produkthaftungsgesetz, Produktsicherheitsgesetz,
Medizinproduktegesetz) für alle Personen- oder Sachschäden, die auf ein von ihm geliefertes mängelbehaftetes
Produkt oder die von ihm mangelhaft erbrachte Leistung zurückzuführen sind und stellt den Auftraggeber
insofern auch von einer Haftung gegenüber Dritten frei.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns
durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den
Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das
Bestehen des Versicherungsschutzes auf Anforderung nachzuweisen.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer hat die Waren frei von Rechten Dritter zu liefern. Insbesondere dürfen durch die Lieferung
und/oder Benutzung der Ware Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt uns der
Auftragnehmer – ohne Verzicht auf unsere weitergehenden Schadensersatzansprüche – von diesen Ansprüchen
frei. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(3) Diese Haftungs- und Freistellungspflicht des Vertragspartners entfällt, soweit die Ware ausschließlich nach
unseren Vorgaben hergestellt wurde und der Auftragnehmer nicht weiß oder wissen musste, dass die Herstellung
der Ware aufgrund unserer Vorgaben eine Verletzung von Schutzrechten darstellt.
§ 12 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre
ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige
Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche
Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche
aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere
mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen
Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn
nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 13 Verhaltenskodex
(1) Der Auftragnehmer sichert zu seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Deutschland, und zukünftig
an seine, unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallenden, Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt
zu bezahlen, welches in seiner Höhe mindestens dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn in der dann jeweils
geltenden Fassung entspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, lediglich solche Nachunternehmer oder
Leiharbeitsunternehmen zu beauftragen, die an ihre unter das Mindestlohngesetz fallenden Arbeitnehmer ein
Arbeitsentgelt bezahlen, das in seiner Höhe zumindest dem vom Gesetzgeber dann jeweils festgesetzten
Mindestlohn entspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, seine insoweit eingesetzten
Nachunternehmer und Leiharbeitsunternehmen entsprechend zu kontrollieren.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass gültige Gesetze und Vorschriften, inklusive entsprechender
Antikorruptionsvorschriften, befolgt werden. Der Auftragnehmer agiert in Übereinstimmung mit allgemein
akzeptierten Prinzipien und Standards bezüglich sozialer und ökologischer Verantwortung und international
anerkannter Menschenrechte einschließlich bestehender Gesetze zur Vorbeugung moderner Sklaverei.
(3) Der Auftragnehmer nimmt an keiner Art von Bestechung oder Korruption teil und stellt sicher, dass
Geschäftsentscheidungen nicht durch unangemessene oder illegale Gegenleistungen, weder in Form von
Bargeld, Geschenken, Reisen oder anderen Gegenstände von Wert einschließlich immaterieller Leistungen,
beeinflusst werden. Es werden keine Einladungen, Geschenke oder andere Gegenstände von Wert mit der
Absicht der Einflussnahme an Mitarbeiter vom Auftraggeber überreicht. Ebenso stellt der Auftragnehmer sicher,
dass Amtsträgern oder anderen Parteien keine Bestechungen (jegliche Art von Vorteil) angeboten werden, mit
der Absicht, Einfluss auszuüben oder ein unfairer Vorteil zu erlangen.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand und Geltungserhalt
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Overath. Entsprechendes
gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder
am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die
AEB im Übrigen wirksam.
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